{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-60_2016-10-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132619&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bac5dac28f75b3014fdea2e8e11d7c71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:43", "Checksum": "a39d0ca7b670a0d338634533faaa2a9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung\n\n\nDie Beschuldigte hat zwei jüngere Geschwister (mit Jahrgang [...]), zu welchen sie einen guten Kontakt pflegt. Gleiches gilt für die Beziehung zu ihrer Mutter. Die Beziehung zu ihrem Vater ist seit Jahren schlecht: Es ist unbestritten, dass die Eltern der Beschuldigten eine konfliktreiche Trennungs- und Scheidungsphase (Stichwort «Kampfscheidung») hatten, welche mehrere Jahre dauerte (2009 – 2012). Bereits vorher, als die Beschuldigte 11 Jahre alt war, begann der Konflikt zwischen den Eltern das Leben der Beschuldigten zu beeinträchtigen. Ihr fehlte die familiäre Geborgenheit in einer entscheidenden Entwicklungsphase und ihre eigenen Schilderungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2013 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juni 2014 (O STA.2013.2394 AS 65 ff. und AS 75 ff.) machen deutlich, dass sie insbesondere unter der mangelnden elterlichen Zuwendung und den Vorwürfen des Vaters seelisch stark litt und sich in der Pubertät auch Selbstverletzungen zufügte. Wie sie mehrfach zu Protokoll gab, schrieb der Privatkläger ihr die Schuld für das Scheitern der Ehe zu und zog sie in den partnerschaftlichen Konflikt hinein. Die Vorinstanz hat zu Recht die schwierigen familiären Verhältnisse, welche in einem engen Zusammenhang mit der von der Beschuldigten begangenen Delinquenz stehen, unter der Täterkomponente leicht strafmindernd berücksichtigt.\nDie Beschuldigte ist nicht vorbestraft.\nEbenso ist mit der Vorinstanz das Geständnis der Beschuldigten, welches diese am 12. März 2013 ablegte, nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Es erfolgte relativ spät und es fällt auf, mit welcher Hartnäckigkeit die Beschuldigte auch nach dem erbrachten Alibibeweis – im Grundsatz – an der erfundenen Geschichte noch festhielt (vgl. Einvernahme vom 29.10.2012, O STA.2013.2394 AS 62: «Die Tat hat sich so abgespielt, wie ich es ausgesagt habe, mit jedem Detail, ich sage die Wahrheit. Einfach dass es nun nicht mein Vater gewesen sein kann»). Ihr Geständnis trug nicht zur Aufdeckung der Delinquenz und der baldigen Entlassung des Privatklägers bei, denn wesentlich früher, bereits am 27. Oktober 2012, war den Strafverfolgungsbehörden bekannt, dass die Vorwürfe zum Nachteil des Privatklägers nicht zutreffen konnten. Es ist der Beschuldigten aber zu attestieren, dass sie zumindest in einer späten Phase des Strafverfahrens glaubhaft Einsicht in das begangene Unrecht zum Ausdruck brachte, wenn auch nicht mit letzter Konsequenz: Eine lenkende Stellung in Bezug auf die unrechtmässige Freiheitsberaubung zum Nachteil ihres Vaters wies sie bis zum Schluss von sich.\n2.3 Anzahl Tagessätze\nUnter Berücksichtigung der schwierigen persönlichen Verhältnisse im Tatzeitpunkt und des Geständnisses der Beschuldigten ist das Verschulden für die falsche Anschuldigung gerade noch im leichten Bereich anzusiedeln. Die Vorinstanz hat demgegenüber auf ein sehr leichtes Verschulden geschlossen und für beide Delikte eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen festgesetzt. Dieses Strafmass ist sicherlich nicht zu hoch. Eine Erhöhung der Strafe fällt aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes von vornherein ausser Betracht. Das Strafmass von 150 Tagessätzen ist somit zu bestätigen.\n2.4 Höhe des Tagessatzes\nDas Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminium (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a S. 8). Ist – wie vorliegend – das Strafmass im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (Annette Dolge in: BSK StGB I, Art. 34 StGB N 50).\nAus den von der Verteidigung eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschuldigte im Jahre 2015 von der Arbeitslosenkasse Taggelder von insgesamt CHF 6‘768.00 bezog. Für den Monat Dezember 2015 wurden von der Arbeitslosenkasse CHF 1‘512.80 ausbezahlt. Beim [...] in [...] absolvierte die Beschuldigte im Hinblick auf die angestrebte Zweitausbildung zur Sonderpädagogin ein Praktikum, welches im Sommer 2015 endete und gemäss Lohnausweis mit netto CHF 10‘757.00 entschädigt wurde. Die Beschuldigte fordert eine Reduktion der Tagessatzhöhe von CHF 30.00 auf CHF 10.00, ohne aber darzulegen, welche veränderten Faktoren eine solche Korrektur nach unten erfordern. Unter Berücksichtigung der dem Gericht eingereichten Unterlagen erweist sich die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 als angemessen. Somit ist das Stafmass der Vorinstanz von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu bestätigen.\n2.5 Bedingter Strafvollzug\nDie Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Sie hat Einsicht in das von ihr begangene Unrecht gezeigt und nach ihren eigenen Angaben psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch genommen, um ihre Familiengeschichte aufzuarbeiten. Eine unbedingte Strafe erscheint deshalb nicht notwendig, um sie von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB).\nVI. Zivilforderung"}