{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-60_2016-10-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132619&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bac5dac28f75b3014fdea2e8e11d7c71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:43", "Checksum": "a39d0ca7b670a0d338634533faaa2a9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung\n\n\nDie Vorinstanz hat die Bezichtigungen der Beschuldigten mit Hinweis auf die vom Gesetz angedrohte Sanktion für eine Freiheitsberaubung und Entführung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) als mittelschwer qualifiziert. Im Resultat ist diese Wertung nicht zu beanstanden. Es gilt neben dem bloss abstrakten Strafrahmen aber auch die konkreten Umstände zu würdigen, welche die Schwere dieser Bezichtigungen verdeutlichen: Die Beschuldigte formulierte eine Vielzahl von unterschiedlichen Vorwürfen (Freiheitsberaubung, Körperverletzungsdelikte, versuchte Nötigung, evtl. Drohung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz). Diese waren in ihrer Summe erheblich und zeichneten das tatsachenwidrige Bild eines äusserst gewalttätigen Mannes, der selbst nicht davor zurückschreckte, die eigene Tochter bewusstlos zu schlagen, sie anschliessend zu entführen und ihr an einem abgelegenen Ort weitere körperliche Verletzungen zuzufügen.\nDas Ausmass des verschuldeten Erfolges war nicht mehr gering, sondern bereits erheblich: Gegen den Vater der Beschuldigten wurde eine Strafuntersuchung eröffnet und die stigmatisierenden Vorwürfe wurden gemäss den Angaben des Privatklägers auch im sozialen Nahraum bekannt: Der Privatkläger hatte am Abend, als seine Verhaftung erfolgte, Freunde eingeladen und ein Nachbar des Privatklägers, J.___, wurde als Auskunftsperson befragt (O STA.2013.2394 AS 217). Der eingriffsintensivste Erfolg der falschen Anschuldigung bestand im unrechtmässigen Freiheitsentzug. Dieser Erfolg ist aber als weiteres begangenes Delikt (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) im Rahmen der Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen.\nDie Anschuldigungen machte die Beschuldigte (wie vom Gesetzeswortlaut gefordert) «wider besseres Wissen» und damit mit direktem Vorsatz. Missverständlich sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, welche der Beschuldigten in Bezug auf den Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB ein Handeln lediglich mit Eventualvorsatz zu Gute hielt (vgl. US 15), sich damit aber eigentlich auf die Absicht bzw. nach der Auffassung der Vorinstanz die Eventualabsicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, bezog.\nIn Bezug auf die kriminelle Energie ist einerseits entlastend einzuräumen, dass die falsche Anschuldigung nicht von langer Hand geplant war und die Beschuldigte nicht raffiniert vorging. Andererseits wäre es aber auch unzutreffend, ihr Vorgehen als eigentliche Kurzschlussreaktion zu qualifizieren, auch wenn sie selber dies so mehrmals geltend gemacht hat. Die Beschuldigte erstattete erst am späteren Nachmittag des 26. Oktobers 2012 Anzeige, währenddem sie die falsche Erklärung für ihre Verletzungen gegenüber G.___ und F.___ in einer emotional aufgewühlten Verfassung (nach einem heftigen Streit zwischen den beiden Männern und nach ihrem Sturz) bereits am Vorabend (25.10.2012) abgegeben hatte. Sie hätte somit durchaus genügend Zeit gehabt, um ihr Fehlverhalten zu reflektieren, von ihrer erfundenen Geschichte wieder Abstand zu nehmen und die Sache richtig zu stellen. Zutreffend ist auch, dass ihre eigene Mutter sie zur Anzeigeerstattung motiviert und die Beschuldigte selbst dieses Vorhaben anfänglich noch abgelehnt hat (vgl. O STA.2013.2394 AS 55, AS 176 sowie polizeiliche Aktennotiz vom 26.10.2012: O STA.2013.2394 AS 117). Das vermag die Beschuldigte aber nicht entscheidend zu entlasten: Sie wurde dadurch in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht tangiert und es ist vor allem einzuwenden, dass der von ihr geltend gemachte Druck nur deshalb entstanden ist, weil sie auch ihre Mutter über den wahren Ablauf der Ereignisse am Abend des 25. Oktobers 2012 getäuscht hatte.\nDie Beschuldigte hatte rein egoistische Motive: Sie wollte mit den Bezichtigungen erreichen, dass ihr Vater keinen Kontakt mehr zu ihr haben durfte. Die Beschuldigte litt nach ihren eigenen Aussagen schwer unter der «Kampf»-Scheidung ihrer Eltern. Sie beschrieb die Zeit während der Scheidung als jahrelangen Terror, wobei ihr Vater ihr die Schuld für die gescheiterte Ehe zugeschrieben haben soll (vgl. O STA.2013.2394 AS 78 f.). Diese Vorgeschichte liefert im Ansatz eine Erklärung für das Vorgehen der Beschuldigten, vermag aber ihr Handeln nicht zu rechtfertigen. Das für den von ihr angestrebten Kontaktabbruch eingesetzte Mittel (falsche Anschuldigung) war perfide, sie liess sich von einem Rachemotiv leiten (vgl. O STA.2013.2394 AS 69 sowie AS 72): Ihr Vater habe ihr immer Vorwürfe gemacht. Sie habe mit dieser Entführungsgeschichte gewollt, dass er auch einen «Denkzettel» erhalte. Sie habe das, was er ihr jahrelang angetan habe, ihm jetzt selber angetan.\nIn Berücksichtigung all dieser Aspekte ist im vorliegenden Fall von einer leichten bis mittleren Tatschwere auszugehen.\n2.2 Täterkomponente\nIn Bezug auf das Vorleben der Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Die Beschuldigte hat Jahrgang 1993 und schloss nach der Sekundarschule in [...] eine Lehre als Köchin ab, worauf sie ab Juli 2012 ein halbes Jahr im Restaurant [...], angestellt war. Aus innerbetrieblichen Gründen erfolgte Ende Januar 2013 die Kündigung. Im Jahre 2015 wurden ihr gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen von der Arbeitslosenkasse Taggelder von insgesamt CHF 6‘768.00 zugesprochen. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens absolvierte die Beschuldigte im [...] in [...] ein Praktikum. Die Beschuldigte strebt für die Zukunft eine Zweitausbildung zur Sozialpädagogin an, welche drei Jahre dauert (vgl. polizeilicher Erhebungsbericht vom 12.3.2013, O STA.2013.2394 AS 96 f. und Befragung zur Person vor der ersten Instanz: O S-L AS 69 f.)."}