{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-60_2016-10-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132619&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bac5dac28f75b3014fdea2e8e11d7c71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:43", "Checksum": "a39d0ca7b670a0d338634533faaa2a9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung\n\n\nDie Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB, begangen in mittelbarer Täterschaft, steht mit dem Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB in Idealkonkurrenz (Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 303 StGB N 13 sowie Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 303 StGB N 39). Die beiden Tatbestände schützen unterschiedliche Rechtsgüter und knüpfen an unterschiedliche Voraussetzungen an. Die falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB setzt nicht die tatsächliche Einleitung eines Strafverfahrens und schon gar nicht einen Freiheitsentzug zum Nachteil des Nichtschuldigen voraus, sondern statuiert lediglich die subjektive Absicht der Täterschaft, dass eine Strafverfolgung herbeigeführt wird.\nDie Beschuldigte ist (zusätzlich zur bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen falscher Anschuldigung) somit wegen Freiheitsberaubung, begangen in mittelbarer Täterschaft in der Zeit vom 26. Oktober 2012 bis 27. Oktober 2012, zu verurteilen.\nV. Strafzumessung\n1. Grundsätze der Strafzumessung\nGemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.\nIm Entscheid 117 IV 112 hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Dabei hat es, den Ausführungen von Stratenwerth folgend (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.), festgehalten, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss und dass bei der Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten sind:\n- Das Ausmass des verschuldeten Erfolges,\n- die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges,\n- die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat,\nund die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt (BGE 117 IV 113 f.).\nDie Täterkomponente umfasse:\n- das Vorleben,\n- die persönlichen Verhältnisse\n- sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit.\nDie tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).\nHat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Strafart zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Als schwerstes Delikt gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dasjenige, welches mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist und nicht jenes, das nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N 116). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 2.2 mit Hinweisen).\n2. Konkrete Strafzumessung\nAls schwerste Tat ist im vorliegenden Fall die falsche Anschuldigung zu qualifizieren, welche in der Tatbestandsvariante von Art. 303 Ziff. 1 StGB als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren vorsieht (Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Nach dieser schwersten Tat ist die Einsatzstrafe zu bestimmen. Die Strafzumessung hat sich – wie aus Ziff. 2 von Art. 303 StGB hervorgeht, die eine wesentlich tiefere Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, wenn die falsche Anschuldigung eine Übertretung betrifft – unter anderem an der inhaltlichen Schwere der Beschuldigung zu orientieren (Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 303 StGB N 11).\n2.1 Tatkomponente"}