{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-60_2016-10-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132619&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bac5dac28f75b3014fdea2e8e11d7c71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:43", "Checksum": "a39d0ca7b670a0d338634533faaa2a9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung\n\n\nDie Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft ist als Sonderform der vorsätzlichen Täterschaft unbestritten. Mittelbarer Täter ist, wer die Tat durch einen andern, dessen Willen mit dem seinen nicht koordiniert ist, ausführen lässt (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgen zitiert «PK StGB», Vor Art. 24 StGB N 2). Das Bundesgericht wählt folgende Umschreibung (Urteil 6P.34/2007 vom 18.4.2007 E. 4.3): «Wenn der mittelbare Täter (Hintermann) einen Tatmittler (Werkzeug) als willenloses oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung missbraucht (BGE 120 IV 17 E. 2d; Marc Forster, Basler Kommentar StGB I, N. 28 vor Art. 24 StGB; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage, Bern 2005, § 13 N. 23). Der mittelbare Täter lenkt mit anderen Worten das Geschehen aus dem Hintergrund, indem er den Ausführenden täuscht und dadurch zum unwissentlichen Vollstrecker seines Deliktsplans macht. Voraussetzung für die Bejahung mittelbarer Täterschaft ist demnach, dass dem Hintermann aufgrund seiner Einwirkung auf die das Delikt unmittelbar ausführende Person die tatsächliche Tatherrschaft über den Geschehensablauf zukommt; dem Tatwerkzeug dagegen fehlt es an der Tatherrschaft (…)». Der mittelbare Täter wird bestraft, wie wenn er die Tat eigenhändig ausgeführt hätte (BGE 120 IV 23).\nEs ist gemäss Lehre und ständiger Rechtsprechung unbestritten, dass auch der Tatbestand der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft erfüllt werden kann, etwa dadurch, dass jemand wissentlich eine falsche Anzeige erstattet im Bewusstsein respektive unter Inkaufnahme, dass der falsch Angeschuldigte in der Folge in Untersuchungshaft versetzt wird oder werden kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23.2.2010 E. 3.3, Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 183 StGB N 29 mit Hinweis auf das Urteil der Strafkammer des Solothurner Obergerichts vom 2.5.2012, STBER.2011.2 sowie auf diverse weitere kantonale Entscheide, ebenso Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth in: PK StGB, Art. 183 StGB N 9).\nDie von der Verteidigung vorgebrachte Auffassung, wonach eine falsche Anschuldigung nur zur strafbaren Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft führen könne, wenn die beschuldigte Person besonders raffiniert vorgehe und gegenüber den Strafverfolgungsbehörden mit besonders schwer durchschaubaren Täuschungen operiere (vgl. Berufungsbegründung vom 9.2.2016, Ziff. 13 S. 4), findet keine Grundlage im Gesetz. Massgebend ist bei Fallkonstellationen der mittelbaren Täterschaft, dass es der beschuldigten Person gelingt, die unmittelbar ausführende Person zu täuschen und dadurch zum vorsatzlosen Vollstrecker ihres Deliktsplans zu machen. Ob die mittelbare Täterschaft dabei besonders raffiniert und mit hohem planerischen Aufwand vorging, ist hingegen von Relevanz in Bezug auf die Strafzumessung (Bewertung der kriminellen Energie des mittelbaren Täters) und – sofern das Gesetz nicht bloss ein vorsätzliches, sondern auch ein lediglich fahrlässiges Verhalten unter Strafe stellt – in Bezug auf die Frage, ob der Tatmittler den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können.\n2. Subsumption\nDem Privatkläger wurde die Freiheit entzogen, indem er am 27. Oktober 2012 vorläufig festgenommen und für die Zeit von 11:45 Uhr bis 19:00 Uhr dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt wurde. Die Beschuldigte trat nicht als unmittelbar handelnde Person dieses Freiheitsentzuges in Erscheinung. Es gelang ihr aber, mit ihren frei erfundenen Vorwürfen zum Nachteil des Privatklägers die Strafverfolgungsbehörden zu täuschen. Diese schenkten den Ausführungen der Beschuldigten Glauben, nahmen deswegen Ermittlungen gegen den Privatkläger auf und entzogen ihm in der irrigen Annahme, es läge gegen ihn ein dringender Tatverdacht vor, vorübergehend die Freiheit. Damit instrumentalisierte die Beschuldigte die Strafverfolgungsbehörden als vorsatzlos handelnde Tatmittler und erreichte eine unrechtmässige Festnahme ihres Vaters. Die überlegene, steuernde Stellung und damit die Tatherrschaft lag, wie dies unter dem Sachverhalt bereits dargestellt wurde (vgl. vorstehende Ziff. III.3.), aufgrund der erzielten Irreführung der Strafverfolgungsbehörden bei der Beschuldigten. Sie erfüllte damit den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft.\nVorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 (2. Satz) StGB bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Es steht aufgrund der vorstehenden Ausführungen fest, dass die Beschuldigte nicht als direktes Handlungsziel die Verhaftung ihres Vaters gewollt hat. Es ging ihr darum, dass sie von ihm in der Zukunft nicht mehr aufgesucht wird. Um dieses Ziel zu erreichen, hat sie sich aber eines unrechtmässigen Mittels (falsche Anschuldigung) bedient, das in der Konsequenz auch einen Freiheitsentzug des Privatklägers miteinschloss. Diese Möglichkeit war ihr aufgrund der Schwere der von ihr vorgetragenen Vorwürfe auch ohne juristische Fachkenntnisse bewusst. Trotzdem sah sie von ihrem Vorgehen nicht ab. Demzufolge nahm sie den Freiheitsentzug ihres Vaters eventualvorsätzlich in Kauf.\n3. Konkurrenz und Fazit\nDie Beschuldigte hat sich als mittelbare Täterin tatbestandsmässig im Sinne von Art. 183 StGB verhalten. Schuldausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe liegen keine vor."}