{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-60_2016-10-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132619&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bac5dac28f75b3014fdea2e8e11d7c71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:43", "Checksum": "a39d0ca7b670a0d338634533faaa2a9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung\n\n\nNicht zutreffend ist die weitere Behauptung der Verteidigung, wonach die von der Beschuldigten geäusserten Belastungstatsachen mit geringstem Aufwand hätten widerlegt werden können. Abzustellen ist auf die Sachlage, wie sie sich damals unmittelbar vor den ergriffenen Zwangsmassnahmen zu Lasten des Privatklägers präsentierte: Die Beschuldigte äusserte in einer stark aufgewühlten Verfassung (gemäss polizeilicher Aktennotiz vom 26.10.2012 zitterte sie am ganzen Körper und weinte, vgl. O STA.2013.2394 AS 117) auf dem Polizeiposten schwer wiegende Vorwürfe zum Nachteil ihres Vaters (vgl. O STA.2013.2394 AS 117). Sie wies an den Händen und an der Lippe deutliche Verletzungen auf. Im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Befragung, welche noch am selben Tag (26.10.2012) um 19:40 Uhr durchgeführt wurde, reichte sie der Polizei ein ärztliches Zeugnis ihres Hausarztes, Dr. med. H.___, ein, das ihr mehrfache Verletzungen attestierte (vgl. O STA.2013.2394 AS 52, O Stawa, Arztberichte A.___, nicht paginiert). Dr. med. I.___, der für die amtsärztliche Untersuchung auf dem Polizeiposten beigezogen wurde (vgl. O STA.2013.2394 AS 24, Verletzungsfotografien unter O STA.2013.2394 AS 28 - 32), folgerte gar, dass die Verletzungen und die Aussagen des Opfers zueinander passen würden (vgl. O Stawa, Arztberichte A.___, nicht paginiert). Am gleichen Abend wurden auch noch die Mutter der Beschuldigten, B.___, ihr Freund G.___ und ihr Kollege F.___ polizeilich als Auskunftspersonen befragt. Diese machten zwar nicht in allen Punkten übereinstimmende Aussagen zum Tathergang, gaben aber alle zu Protokoll, dass ihnen die Beschuldigte mitgeteilt hatte, am 25. Oktober 2012 gravierende Gewaltakte ihres Vaters erlitten zu haben (vgl. O STA.2013.2394 AS 171 ff., AS 179 ff. und AS 192 ff.). Es waren diese frei erfundenen und schwer wiegenden Vorwürfe der Beschuldigten, welche die Tätigkeit der Untersuchungsbehörde in Bewegung gesetzt und die Ursache für die vorläufige Festnahme des Privatklägers und damit den mehrstündigen Freiheitsentzug geschaffen haben. Der Beschuldigten gelang es, die Strafverfolgungsbehörden zu täuschen und in den Irrtum zu versetzen, ihre Schilderungen würden auf einem realen Erlebnishintergrund basieren und den erforderlichen Tatverdacht begründen. Mit dieser gezielten Irreführung erreichte sie gegenüber den unmittelbar handelnden Untersuchungsbehörden eine überlegene und damit steuernde Stellung. Damit lag die tatsächliche Herrschaft über den Geschehensablauf bei der Beschuldigten.\nAuch den Einwendungen der Verteidigung in Bezug aus die Wissens- und Willenskomponente kann nicht gefolgt werden. Die anfänglichen Zweifel der Beschuldigten in Bezug auf die Frage, ob sie ihren Vater anzeigen sollte (vgl. hierzu die polizeiliche Aktennotiz vom 26.10.2012, O STA.2013.2394 AS 117), sind in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, denn Tatsache ist, dass sie frei darüber entscheiden konnte und sie schliesslich ihre Zweifel ablegte und dazu überging, ihren Vater wider besseres Wissen anzuzeigen. Auch der Umstand, dass die Freiheitsbeschränkung ihres Vaters nicht das direkte Handlungsziel der Beschuldigten war, sondern sie nach ihren eigenen Aussagen in erster Linie darauf abzielte, ein Kontaktverbot gegenüber ihrem Vater zu erreichen, führt nicht zu einem anderen Schluss. Massgeblich ist, dass die Beschuldigte die Festnahme ihres Vaters als Folge ihrer falschen Anschuldigung für möglich hielt und sich mit dieser Folge abfand. Diese mögliche Konsequenz war für die Beschuldigte auch dann voraussehbar, wenn man mit der Verteidigung auf ein lediglich laienhaftes Verständnis des Strafrechts abstellt. Wer derart gravierende Vorwürfe – die Beschuldigte schilderte u.a. eine Entführung sowie mehrere gewalttätige Attacken ihres Vaters – gegenüber der Polizei bewusst wahrheitswidrig schildert, ist sich der sozialen Tragweite seines Verhaltens bewusst. Es drängt sich damit in tatsächlicher Hinsicht der Schluss auf, dass die Beschuldigte als Folge ihrer Anzeige schwer wiegende und damit auch freiheitsentziehende Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden zum Nachteil des Beanzeigten in Kauf nahm. Zu keinem anderen Schluss führen die von der Beschuldigten zu dieser Frage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juni 2014 zu Protokoll gegebenen Aussagen: Ihr war bewusst, dass ihre Anzeige polizeiliche Ermittlungen gegen ihren Vater nach sich ziehen würde (vgl. O STA.2013.2394 Z. 185 AS 80). Sie gab des Weiteren zu Protokoll, eine Festnahme ihres Vater nicht unbedingt gewollt zu haben, räumte aber zugleich ein, diese sei eine logische Schlussfolgerung gewesen (O STA.2013.2394 Z. 185 AS 80). Damit brachte die Beschuldigte mit eigenen Worten zum Ausdruck, dass die Festnahme ihres Vaters nicht ihr eigentliches Handlungsziel war, aber ihr eigenes Vorgehen eben auch diese Konsequenz mitumfasste und somit auch (mit)gewollt war.\nIV. Rechtliche Würdigung\n1. Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in mittelbarer Täterschaft\nFreiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht."}