{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-60_2016-10-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132619&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bac5dac28f75b3014fdea2e8e11d7c71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:43", "Checksum": "a39d0ca7b670a0d338634533faaa2a9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung\n\n\nDie Verletzungen, welche die Beschuldigte im Zeitpunkt der Anzeige aufwies, sollen gemäss ihren eigenen Angaben von einen Sturz herrühren: Es soll am 25. Oktober 2012 gegen Abend bei ihr zuhause zu einem heftigen Streit zwischen G.___ und F.___ gekommen sein, bei welchem es um sie bzw. ihr Beziehungsverhalten ging. Diese Situation habe sie an die Geschichte mit ihren Eltern erinnert. In der Folge sei sie einfach davon gelaufen, weil es ihr zu viel geworden sei. Draussen sei sie aufgrund ihrer Kreislaufprobleme zusammengebrochen. Nachdem sie wieder nachhause zurückgekehrt sei, sei sie von G.___ und F.___ auf ihre Verletzungen angesprochen worden. Darauf habe sie ihnen und später auch ihrer Mutter die Geschichte mit dem Vater erzählt (vgl. STA.2013.2394 AS 70 auf Frage 22 sowie O S-L AS 70 f.).\nIn tatsächlicher Hinsicht steht auch fest, dass der Privatkläger am 27. Oktober 2012 im Zuge der gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung vorläufig festgenommen wurde und die Zeit von 11:45 Uhr bis 19:00 Uhr im Untersuchungsgefängnis Solothurn verbringen musste (vgl. hierzu O STA.2013.2394 AS 168 und O STA.2013.2394 AS 170).\n2. Einwendungen der Verteidigung in tatsächlicher Hinsicht\nDie Beschuldigte lässt durch ihren Verteidiger vorbringen, sie habe für diesen Freiheitsentzug keine Tatherrschaft innegehabt und die Verhaftung ihres Vaters weder gewollt noch in Kauf genommen. Zusammengefasst wird dies wie folgt begründet (vgl. Berufungsbegründung vom 9.2.2016 S. 3 - 5): Der Staatsanwalt habe im Ermittlungsauftrag Zwangsmassnahmen nur vorsorglich für den Fall angeordnet, dass der Privatkläger nicht «freiwillig auf den Polizeiposten mitkommen» würde. Aus den Akten gehe nun aber kein Hinweis hervor, dass sich der Privatkläger geweigert hätte, zur Befragung mitzukommen. Die Polizei habe den Privatkläger somit ohne Not und in Überschreitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsauftrages festgenommen und ins Untersuchungsgefängnis verbracht. Diese Festnahme sei unautorisiert erfolgt, da die Verfahrensleitung bereits bei der Staatsanwaltschaft gelegen sei; darüber hinaus sei sie unverhältnismässig gewesen, da sie weder geeignet noch erforderlich gewesen sei, um den Alibibeweis des Privatklägers und dessen Partnerin zu überprüfen. Die Festnahme könne deshalb nicht der Berufungsklägerin angelastet werden. Die Tatherrschaft dafür habe vielmehr bei den Polizeibeamten gelegen.\nHinsichtlich der Wissens- und Willenskomponente der Beschuldigten bringt die Verteidigung vor, die Beschuldigte habe anlässlich der ersten polizeilichen Meldung gemäss Aktennotiz der Polizei vom 26. Oktober 2012 (O STA.2013.2394 AS 117) ausschliessen wollen, dass ihr Vater von der Anzeige erfahre. Wer aber nicht wolle, dass der Beanzeigte von der Anzeige erfahre, könne unmöglich wollen oder auch nur in Kauf nehmen, dass dieser verhaftet werde. Das Gegenteil könne der Beschuldigten jedenfalls bei korrekter Anwendung der strafprozessualen Beweiswürdigungs- und Beweislastregeln (Art. 10 StPO) nicht unterstellt werden. Dies gelte umso mehr, als die Berufungsklägerin noch anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft glaubhaft ausgesagt habe, eine Festnahme ihres Vater nicht gewollt zu haben; sie habe daran im Zeitpunkt der Meldung gar nicht gedacht (mit Verweis auf O STA.2013.2394 AS 82 Z. 248 ff.). Die Berufungsklägerin verfüge weder über Kenntnis des Strafverfahrens- oder Polizeirechts noch kenne sie die entsprechende Praxis. Nach der allgemeinen und ihrer konkreten Lebenserfahrung habe sie nicht davon ausgehen können, dass ihre Anschuldigung zur Verhaftung des Privatklägers führen werde, zumal die geäusserten Belastungstatsachen mit geringstem Aufwand hätten überprüft und widerlegt werden können.\n3. Würdigung\nDie von der Verteidigung im Berufungsverfahren ins Zentrum gerückte Überschreitung des Ermittlungsauftrages durch die Polizei findet keine Grundlage in den Akten. Das Vorgehen der Polizeibeamten stützte sich auf den vorerst mündlich erteilten und nachträglich verschriftlichten Ermittlungsauftrag vom 27. Oktober 2012 (O STA.2013.2394 AS 146 f.). Dieser Auftrag sah zwingend die unterschriftliche Befragung des damals beschuldigten Privatklägers sowie dessen Untersuchung durch den Amtsarzt vor. Die schliesslich von den Polizeibeamten vorgenommene vorläufige Festnahme gründete auf dem ebenfalls vorerst mündlich und nachträglich verschriftlichten Vorführungsbefehl vom 27. Oktober 2012 (O STA.2013.2394 AS 148). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang in zutreffender Weise ausgeführt (vgl. O S-L AS 92/US 11), dass eine Vorladung des Privatklägers in Anbetracht der Erheblichkeit der Vorwürfe und der erforderlichen sofortigen Untersuchung des Privatklägers durch den Amtsarzt zu viel Zeit beansprucht hätte und deshalb nicht in Frage gekommen sei. Das von der Polizei gewählte Vorgehen war deshalb nicht zu beanstanden. Es stand im Einklang mit den vom Staatsanwalt im Ermittlungsauftrag definierten Vorgaben und den gesetzlichen Vorgaben der StPO."}