{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-60_2016-10-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132619&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bac5dac28f75b3014fdea2e8e11d7c71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:43", "Checksum": "a39d0ca7b670a0d338634533faaa2a9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung\n\n\nDie Verteidigung rügt im Berufungsverfahren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und begründet dies zusammengefasst wie folgt (vgl. Berufungsbegründung vom 9.2.2016, S. 2 f.): Das Verhalten des mittelbaren Täters müsse die durch die Tatmittler unvorsätzlich begangene Tat (in casu Verhaftung durch die zuständigen Behörden) im Sinne der Tatherrschaft «gesteuert» haben. Wie nun aber die Berufungsklägerin die erforderliche Tatherrschaft für die Festnahme des Privatklägers begründet haben soll, gehe aus der Anklage nicht hervor. Die Verletzung des Anklagegrundsatzes liege in Bezug auf den objektiven Tatbestand somit darin, dass nicht umschrieben werde, inwiefern die Berufungsklägerin durch die drei Kontakte gegenüber der Polizei die Tatherrschaft in Bezug auf die Freiheitsberaubung begründet haben soll. Dies könne höchstens aus den Akten geschlossen werden, was aber gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anklageprinzip nicht genüge. Zudem behaupte die Anklage einfach das Wissen und Wollen der Berufungsklägerin, nenne aber keine Umstände, die den entsprechenden Schluss zulassen würden. Zudem verkenne die Anklage das Institut der Parallelwertung in der Laiensphäre. Dieses beziehe sich auf die Tatbestandsmässigkeit einer Tat an sich und nicht, wie dies die Anklage insinuiere, auf die Folgen einer Handlung.\n4. Würdigung\nDie von der Verteidigung geltend gemachten Einwendungen gehen fehl: Die Anklageschrift vom 6. August 2014 (AnklS.) enthält einen klar umschriebenen Lebenssachverhalt. Die von der Beschuldigten selbst vorgenommenen Handlungen werden in Ziff. 2 der AnklS. zeitlich und örtlich mit den Angaben «begangen am 26. Oktober [20]12, 16:45 Uhr (erste Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 18:42 Uhr (zweite Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 19:40 Uhr (erste polizeiliche Einvernahme)» klar umgrenzt und sind auch in inhaltlicher Sicht hinreichend konkretisiert: Ziff. 2 der AnklS. verweist ausdrücklich auf die falschen Anschuldigungen gemäss Ziff. 1 der AnklS. Unter dieser Ziffer werden nicht bloss «drei Kontakte gegenüber der Polizei» (so die Berufungsbegründung S. 2) erwähnt, sondern es wird im Einzelnen dargelegt, welche konkreten Aussagen die Beschuldigte bei der Polizei wider besseres Wissen zum Nachteil ihres Vaters zu Protokoll gab. Damit haben jene tatsächlichen Elemente in der Anklageschrift Eingang gefunden, welche – gemäss der Auffassung der Anklagebehörde, die unter nachstehender Ziff. III.3 einer Prüfung unterzogen wird – die Tatherrschaft der Beschuldigten begründet haben. Dies erschliesst sich zweifelsfrei aus der Formulierung gemäss Ziff. 2 der AnklS., wonach die falschen Anschuldigungen gemäss Ziff. 1 die Strafverfolgungsbehörden dazu veranlasst hätten, D.___ vorläufig festzunehmen und dem Untersuchungsgefängnis zuzuführen.\nAuch in Bezug auf die Umschreibung der subjektiven Tatbestandselemente erweist sich die vorliegende Anklageschrift entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht als mangelhaft, denn sowohl die Willens- wie auch Wissenskomponente gehen aus der Anklageschrift mit der erforderlichen Klarheit hervor. Bereits unter Ziff. 1 der AnklS., auf welche Ziff. 2 der AnklS. verweist, wird festgehalten, die Beschuldigte habe die auf dem Polizeiposten zu Protokoll gegebene Entführung und die verübten Gewaltakte ihres Vaters frei erfunden und diesen damit wider besseres Wissen der Verbrechen und Vergehen beschuldigt. Die Anklagebehörde behauptet somit nicht bloss eine vorsätzliche Freiheitsberaubung durch die Beschuldigte, sondern stellt den Bezug zu der wissentlich falschen Anzeige zum Nachteil ihres Vaters her, die nach der Auffassung der Anklagebehörde nur den Schluss zulässt, die Beschuldigte habe um deren Folgen gewusst und diese auch so gewollt. Damit erweist sich die Rüge der Verteidigung auch in diesem Punkt als unbegründet.\nEbenso wenig zu beanstanden ist, dass die Anklagebehörde den Begriff der Parallelwertung in der Laiensphäre nicht im Zusammenhang mit einem spezifischen Tatbestandsmerkmal, sondern im Zusammenhang mit den zu erwartenden Folgen der Anzeige verwendet. Entscheidend ist unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion der Anklageschrift und der Wahrung der Verteidigungsrechte, dass die inhaltliche Bedeutung dieses Verweises klar war. Die Anklagebehörde brachte damit unmissverständlich den Vorwurf zum Ausdruck, dass auch unter Berücksichtigung eines nicht juristischen, sondern lediglich laienhaften Verständnisses die Beschuldigte um die soziale Tragweite und damit die Folgen ihrer Anzeige wusste.\nIII. Beweiswürdigung\n1. Unbestrittener Sachverhalt\nDer unter Ziff. 1 der AnklS. aufgeführte Sachverhalt, der unter Ziff. II.2. hiervor im Wortlaut wiedergegeben wurde, ist unbestritten und erstellt: Die Beschuldigte bezichtigte ihren Vater bei der Polizei wider besseres Wissen mehrerer Verbrechen und Vergehen (Entführung, Körperverletzungen, versuchte Nötigung, evtl. Drohung, Widerhandlung gegen das SVG) und wurde deswegen rechtskräftig wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen."}