{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-60_2016-10-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132619&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bac5dac28f75b3014fdea2e8e11d7c71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:43", "Checksum": "a39d0ca7b670a0d338634533faaa2a9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung\n\n\nbegangen am 26. Oktober 12, 16:45 Uhr (erste Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 18:42 Uhr (zweite Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 19:40 Uhr (erste polizeiliche Einvernahme) sowie am 29. Oktober 2012, 11:30 Uhr (zweite polizeiliche Einvernahme), in Solothurn, Werkhofstrasse 33, Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn, sowie in Grenchen, Solothurnstrasse 65, Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn, zum Nachteil von D.___, indem die Beschuldigte A.___ ihren Vater D.___ wider besseres Wissen bei der Polizei Kanton Solothurn mehrerer Verbrechen und Vergehen beschuldigte in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Konkret täuschte die Beschuldigte A.___ ihren Freunden F.___ und G.___ am Abend des 25. Oktober 2012 vor, sie sei zuvor von ihrem Vater vor ihrer Haustür niedergeschlagen und im Auto verschleppt, dann geschlagen und bedroht worden. Sie habe knapp entkommen können. Später täuschte sie mit dieser Geschichte auch ihre Mutter B.___. In der Folge begab sich die Beschuldigte in Begleitung ihrer Mutter und einer Kollegin (später auch in Begleitung ihrer Freunde F.___ und G.___) auf den Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn gab in zwei Einvernahmen bewusst wahrheitswidrig und tränenreich zu Protokoll, ihr Vater D.___ habe ihr am Abend des 25. Oktober 2012 kurz nach 20:00 Uhr auf der [...] einen Schlag gegen den Kopf verpasst, so dass sie zusammengesackt sei, und habe sie dann auf die Rückbank seines Autos gelegt. Als sie aus ihrer Bewusstlosigkeit aufgewacht sei, habe D.___ sie mit dem Kopf voran aus dem Auto geschleift, so dass sie den Kopf an der Türschwelle angeschlagen habe. Im Anschluss habe er sie einige Meter neben dem Auto ins Dunkle gezerrt, wo er ihr einen Faustschlag auf die linke Gesichtshälfte verpasst habe. Sie sei in der Folge rücklings zu Boden gefallen und kurz benommen liegen geblieben, woraufhin D.___ ihr mit einem Stock drei Mal in den Unterleib und in den Rippenbereich geschlagen habe. Als sich Stimmen genähert hätten, habe er sie in ein nahegelegenes Gebüsch geschleift und sie aufgefordert, sich ruhig zu verhalten. Gleichzeitig habe er ihr gedroht, sie solle niemandem davon erzählen, sie wisse ja, was sonst passiere. Sie habe in der Folge D.___ oberhalb des Knies in den Oberschenkel beissen können, woraufhin er sie losgelassen habe. Sie habe dann zu Fuss die Flucht ergreifen können. Nach Meldung durch die Polizei Kanton Solothurn eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen D.___ am 27. Oktober 2012 eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung und Entführung, der Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, der versuchten Nötigung, evtl. Drohung sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, und erliess einen Vorführbefehl. Die Festnahme von D.___ erfolgte am 27. Oktober 2012 um 11:45 Uhr. Aufgrund eines Alibibeweises, welcher von diversen Auskunftspersonen bestätigt wurde, wurde er noch gleichentags aus dem Untersuchungsgefängnis entlassen (19:00 Uhr). Im Zuge der durch die Strafverfolgungsbehörden aufgenommenen Ermittlungen verstrickte sich die Beschuldigte hingegen immer mehr in Widersprüche, mit denen sie in der schliesslich konfrontiert wurde. Die Beschuldigte gab im Verlauf der polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2013 schliesslich zu Protokoll, die Entführung und die angeblich durch ihren Vater verübten Gewaltakte frei erfunden zu haben und ihn absichtlich und bewusst falsch beschuldigt zu haben. Sie wusste (zumindest im Rahmen der Parallelwertung in der Laiensphäre), welche Folgen ihre Anzeige für den Beschuldigten haben würde. Diese waren von ihr auch so gewollt. Das Verfahren gegen D.___ wurde mit Verfügung vom 5. September 2013 eingestellt. Der Entscheid ist rechtskräftig.\n|\n2. Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mittelbare Täterschaft)\n|\nbegangen am 26. Oktober 12, 16:45 Uhr (erste Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 18:42 Uhr (zweite Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 19:40 Uhr (erste polizeiliche Einvernahme), in Solothurn, Werkhofstrasse 33, Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn, sowie in Grenchen, Solothurnstrasse 65, Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn, zum Nachteil von D.___, indem die Beschuldigte mit ihrer falschen Anschuldigung gemäss Ziff. 1 die Strafverfolgungsbehörden dazu veranlasste, D.___ im Zuge der gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung am 27. Oktober 2012 vorläufig festzunehmen und ihn für die Zeit von 11:45 bis 19:00 Uhr dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zuzuführen. Damit entzog die Beschuldigte D.___ als mittebare Täterin vorsätzlich und in unrechtmässiger Weise die Freiheit. Die Beschuldigte wusste (zumindest im Rahmen der Parallelwertung in der Laiensphäre), welche Folgen ihre Anzeige für den Beschuldigten haben würde. Diese waren von ihr auch so gewollt.» |\n3. Einwendungen der Verteidigung"}