{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-60_2016-10-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132619&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bac5dac28f75b3014fdea2e8e11d7c71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:43", "Checksum": "a39d0ca7b670a0d338634533faaa2a9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung\n\n\nWird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 1519.60 betragen.»\n9. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte durch ihren Verteidiger fristgerecht die Berufung anmelden (O S-L AS 107).\nDas begründete Urteil wurde den Parteien am 29. September 2015 zugestellt (O S-L AS 106).\nMit Berufungserklärung vom 19. Oktober 2015 liess die Berufungsklägerin folgende Anträge stellen:\n« 1. Der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.\n2. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil in den Ziffern 1a (Verurteilung wegen falscher Anschuldigung) und 5 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren) in Rechtskraft erwachsen ist.\n3. Die Berufungsklägerin sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Freiheitsberaubung, angeblich begangen vom 26. bis 27. Oktober 2012, freizusprechen.\n4. Die Berufungsklägerin sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren.\n5. Auf die Forderung des Privatklägers sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.\n6. Auf die Rückerstattung der Kosten des Verfahrens gegen den Privatkläger (STA.20014.4020) in Höhe von CHF 861.00 sei zu verzichten.\n7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsklägerin maximal zur Hälfte, ausmachend maximal CHF 300.00, aufzuerlegen.\n8. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung seien dem Staat aufzuerlegen.»\nDes Weiteren wies der amtliche Verteidiger bereits in der Berufungserklärung darauf hin, dass seine Mandantin mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden wäre.\n10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. November 2015 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Der Privatkläger erhob ebenfalls keine Anschlussberufung.\n11. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. Dezember 2015 wurde die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker im Berufungsverfahren bestätigt. Am 22. Dezember 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Die schriftliche Berufungsbegründung ging innert der erstreckten Frist am 9. Februar 2016 beim Gericht ein, die Unterlagen der Beschuldigten zu ihren aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen) wurden am 10. Februar 2016 nachgereicht.\n12. Der Privatkläger reichte innert der vom Instruktionsrichter angesetzten Frist weder eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Beschuldigten ein noch stellte er ein Entschädigungsbegehren für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren.\nEin aktueller Strafregisterauszug der Beschuldigten ging am 11. März 2016 und die Honorarnote des amtlichen Verteidigers am 29. März 2016 beim Gericht ein.\n13. Bereits rechtskräftig und somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind:\n- der Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung (Dispositivziffer 1 lit. a des erstinstanzlichen Urteils);\n- die Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren (Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils).\nAlle übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind zu überprüfen. Da die Berufung ausschliesslich von der Beschuldigten ergriffen wurde, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).\nII. Prozessuales\n1. Anklagegrundsatz\nDer Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens, bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Beide Funktionen sind von gleichwertiger Bedeutung (BGE 133 IV 235 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 120 IV 348 E. 2c S. 354; BGE 116 Ia 455 E. 3a/cc).\nDie Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 133 IV 235 E. 6.3). Bezieht sich eine Anklageschrift auf mehrere Täter, so muss aus dieser hervorgehen, welches Verhalten wem zur Last gelegt wird und in welcher Teilnahmeform sich die Beteiligten schuldig gemacht haben. Es sind demnach die tatsächlichen Umstände anzuführen, welche nach Ansicht der Anklagebehörde den rechtlichen Schluss zulassen, der Beschuldigte sei Täter (mittelbarer Täter, Mittäter) oder Teilnehmer, d.h. Anstifter oder Gehilfe (Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 StPO N 22).\n2. Die Vorhalte werden in der Anklageschrift vom 6. August 2014 (O S-L AS 1 ff.) wie folgt umschrieben:\n«1. Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB)\n|"}