{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-60_2016-10-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132619&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bac5dac28f75b3014fdea2e8e11d7c71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:43", "Checksum": "a39d0ca7b670a0d338634533faaa2a9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung\n\n|\nUrteil vom 14. Oktober 2016\nEs wirken mit:\nPräsident Kamber\nOberrichter Kiefer\nGerichtsschreiberin Lupi De Bruycker\nIn Sachen\nStaatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nAnklägerin\nA.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,\nBeschuldigte und Berufungsklägerin\nbetreffend Falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung\nDie Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:\nI. Prozessgeschichte\n1. A.___ (nachfolgend Beschuldigte bzw. Berufungsklägerin) suchte am 26. Oktober 2012 um 16:45 Uhr zusammen mit ihrer Mutter, B.___, sowie deren Kollegin, C.___, den Polizeiposten an der Werkhofstrasse 33 in Solothurn auf und erstattete gegen ihren Vater D.___ (nachfolgend Privatkläger) Anzeige. Gemäss ihrer Meldung, welche von Polizist E.___ sinngemäss zu Protokoll genommen wurde (vgl. hierzu ausführlich Aktennotiz «Fall A.___» vom 26.10.2012, Ordner Staatsanwaltschaft, STA.2013.2394, nachfolgend zit. «O STA.2013.2394», AS 117), soll ihr Vater sie am 25. Oktober 2012 bewusstlos geschlagen und anschliessend mit dem Auto entführt haben. Im Wald beim [...] habe er sie aus dem Personenwagen herausgezogen und sie erneut angegriffen, bevor ihr die Flucht gelungen sei. Sie führte des Weiteren aus, dass ihr Vater an jenem Abend alkoholisiert gewesen sei und einen Führerausweisentzug habe. Die Beschuldigte stellte noch auf dem Polizeiposten Strafantrag für alle in Frage kommenden Tatbestände (O STA.2013.2394 AS 152).\nKurz nachdem die Beschuldigte ihren Hausarzt aufgesuchte hatte, wurde sie am Abend auch noch polizeilich einvernommen und vom Amtsarzt untersucht (vgl. O STA.2013.2394 AS 51 ff.).\n2. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2012 gegen D.___ eine Untersuchung betreffend Freiheitsberaubung und Entführung, Körperverletzung, versuchte Nötigung, evtl. Drohung sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ordner Staatsanwaltschaft, Strafverfolgung 3.2.3., nachfolgend zitiert: «O Stawa», Register Verfahren/Verfügungen, nicht paginiert) und erliess einen Vorführungsbefehl sowie einen Hausdurchsuchungsbefehl (O STA.2013.2394 AS 148 f.).\nIn der Folge wurde der Vater der Beschuldigten gleichentags an seinem Domizil angehalten und um 11:45 Uhr vorläufig festgenommen (O STA.2013.2394 AS 168). Nachdem er einen Alibibeweis hatte erbringen können, der von diversen Auskunftspersonen bestätigt worden war, wurde er noch gleichentags um 19:00 Uhr entlassen (vgl. Entlassungsrapport, O STA.2013.2394 AS 170).\n3. Am 29. Oktober 2012 wurde A.___ erstmals als Beschuldigte polizeilich einvernommen (O STA.2013.2394 AS 60 ff.) und am 9. Juli 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen sie wegen falscher Anschuldigung sowie Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft (O STA.2013.2394 AS 89 f.).\n4. Das gegen den Vater der Beschuldigten geführte Strafverfahren wurde am 5. September 2013 rechtskräftig eingestellt (O STA.2013.2394 AS 98, Original abgelegt unter: O Stawa, Verfahren/Verfügungen, nicht paginiert).\n5. Am 11. Juni 2014 wurde die Beschuldigte ein weiteres Mal (nun durch die Staatsanwaltschaft) befragt (O STA.2013.2394 AS 75 ff.).\n6. Am 6. August 2014 erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte Anklage beim Richteramt Solothurn-Lebern wegen falscher Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB und Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Ordner Richteramt Solothurn-Lebern SLSPR.2014.69, nachfolgend zit. «O S-L», AS 1 ff.)\n7. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 stellte die Beschuldigte das Gesuch, es sei zu prüfen, ob sie Anrecht auf einen Pflichtverteidiger habe (O S-L AS 46). Auf die entsprechenden Anträge hin (vgl. Eingabe vom 30.10.2014. O S-L AS 48 ff.) wurde mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten am 3. November 2014 Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten eingesetzt und die bereits angesetzte Hauptverhandlung auf einen späteren Termin verschoben (O S-L AS 14). Der Antrag der Beschuldigten auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft – die Verteidigung rügte eine Vorbefassung des federführenden Staatsanwaltes, die Missachtung der Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a und b StPO und eine Verletzung des «fair trials» nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Eingabe vom 23.12.2014, O S-L AS 52 f.) – wurde vom Amtsgerichtspräsidenten am 28. Januar 2015 abgewiesen (O S-L AS 25 ff.).\n8. Am 30. Juni 2015 erging folgendes Urteil des Amtsgerichtspräsidenten:\n« 1. A.___ hat sich schuldig gemacht:\na) Der falschen Anschuldigung, begangen am 26. Oktober 2012 sowie am 29. Oktober 2012;\nb) Der Freiheitsberaubung, begangen vom 26. Oktober 2012 bis 27. Oktober 2012.\n2. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.\n3. A.___ hat dem Privatkläger, D.___, eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.\n4. A.___ hat dem Staat die Kosten aus dem Verfahren gegen D.___ (STA.2014.4020) in Höhe von CHF 861.00 zurückzuerstatten.\n5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird auf CHF 4‘457.70 (Honorar CHF 3‘975.00, Auslagen CHF 152.50 und Mehrwertsteuer CHF 330.20 (8,0%)) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (Art. 135 Abs. 4 StPO).\n6. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.\n7. A.___ hat die Kosten des Verfahrens, mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1719.60, zu bezahlen."}