Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 2 im Umfang von CHF 1‘507.80 (Differenz zum vollem Honorar von CHF 5‘760.00), beides sobald es die wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 12. A.___ hat dem Privatkläger 3, E.___, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘760.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 13. A.___ hat der Privatklägerin 4, H.___, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘760.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.