(Differenz zum Honorar von CHF 5‘760.00), beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 11. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers 2, D.___, Rechtsanwalt Remo Gilomen, [...], auf CHF 4‘252.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 2 im Umfang von CHF 1‘507.80