3 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2015 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) wird festgestellt, dass A.___ vom 13.08.2013 bis 26.09.2013 in Untersuchungshaft war und sich seit dem 27.09.2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Er ist zur Sicherung des Massnahmenvollzugs weiterhin darin zu belassen. 5. Gemäss in diesen Punkten rechtskräftiger Ziff. 4 lit. a des erstinstanzlichen Urteils sind folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.10.2014 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) eingezogen und zu vernichten: - 1 Schrotgewehr (KTD-Nr.