135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt: 1. Das Verfahren gegen A.___ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird eingestellt. 2. Es wird festgestellt, dass A.___ in Schuldunfähigkeit am 13. August 2013 eine vorsätzliche Tötung begangen hat. 3. Für A.___ wird eine stationäre Massnahme angeordnet. 4. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2015 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) wird festgestellt, dass A.___ vom 13.08.2013 bis 26.09.2013 in Untersuchungshaft war und sich seit dem 27.09.2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.