Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1‘864.80 (1‘480 Minuten zu je CHF 70.00, plus MwSt.); beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 2.4 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 5‘460.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Demnach wir in Anwendung der Art. 19 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1, Art. 69, Art. 111 StGB; Art. 47 und Art. 54 OR; Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 4, Art. 135, Art. 379 ff.