Die Geldbeträge von CHF 1‘682.25 sind den Privatklägern anteilsmässig, d.h. zu je ¼, in Anrechnung an die ihnen von A.___ geschuldeten Parteientschädigungen, auszuzahlen, auszahlbar an deren Vertreter, Rechtsanwalt Remo Gilomen. VIII. Kosten und Entschädigungen 1. Erste Instanz: Soweit das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht rechtskräftig ist, ist der Entscheid wie folgt zu bestätigen: - A.___ ist zu verurteilen, E.___ und H.___ je eine Parteientschädigung von CHF 5‘760.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.