Die Beschlagnahme der Geldbeträge von CHF 1‘682.25 (AS 880: Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2014) erfolgte am 3. November 2014 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO (Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen). Diese Einziehung ist zu bestätigen. Die Geldbeträge von CHF 1‘682.25 sind den Privatklägern anteilsmässig, d.h. zu je ¼, in Anrechnung an die ihnen von A.___ geschuldeten Parteientschädigungen, auszuzahlen, auszahlbar an deren Vertreter, Rechtsanwalt Remo Gilomen.