Die Vollkorn-Haferflocken sind dem Beschuldigten herauszugeben. Wenn sie nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt werden, sind sie zu vernichten. 2. Bezüglich Ziff. 4 lit. b des erstinstanzlichen Urteils ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigten. Gemäss § 34quater des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11) verfügt die Kantonspolizei über die definitive Einziehung von Sachen, welche die Sicherheit von Menschen gefährden. Die in Ziff. 4 lit. b erwähnten, beschlagnahmten Gegenstände sind daher zum Entscheid über die Einziehung der Polizei Kanton Solothurn zu überlassen. 3. Die Beschlagnahme der Geldbeträge von CHF 1‘682.25 (AS 880: