auf CHF 10‘000.00 D.___) festgesetzt wurde. Diese Beträge erscheinen angemessen, wenn auch an der oberen Grenze. Es rechtfertigt sich, keinen zusätzlichen Zins festzusetzen. 4.2 Die zugesprochenen Genugtuungen an E.___ (CHF 15‘000.00) und H.___ (CHF 5‘000.00) erscheinen ebenfalls angemessen (vgl. Ausführungen der Vorinstanz S. 32 f.). Auch hier ist indessen kein zusätzlicher Zins geschuldet. VII. Einziehungen 1. Der Beschuldigte beantragt, es seien die gemäss Ziff. 4 lit. a des erstinstanzlichen Urteils eingezogenen und zu vernichtenden Vollkorn-Haferflocken nicht zu vernichten. Diesem Antrag ist stattzugeben. Die Vollkorn-Haferflocken sind dem Beschuldigten herauszugeben.