Das Zivilrecht behandelt langjährige Konkubinatsverhältnisse wie Eheverhältnisse, so dass sich diese Betrachtungsweise auch im vorliegenden Fall aufdrängt. Das 12jährige Konkubinat ist deshalb wie eine Ehe anzusehen und die Konkubinatspartnerin demzufolge als «Angehörige» gemäss Art. 47 OR. Das gleiche gilt für den Sohn der Partnerin des Opfers, der 1991 geboren wurde (AS 713). Dieser lebte ab dem 10. Altersjahr beim Opfer, der damit in sozialer Hinsicht sein Vater war. Sowohl C.___ wie auch D.___ steht somit eine Genugtuung zu, welche von der Vorinstanz auf CHF 60‘000.00 (C.___) resp. auf CHF 10‘000.00 D.___) festgesetzt wurde.