Das Bundesgericht stellt im genannten Entscheid jedoch fest, dass es den in Art. 47 OR verwendeten Begriff der Angehörigen nicht in einem rechtlichen Sinne versteht, sondern auf die tatsächliche Nähe und Intensität der Beziehungen zum Opfer abstellt. In der Tatsache, dass ein Ansprecher mit dem Opfer zusammen gewohnt habe, liege jedenfalls ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung. Dies gelte noch in einem erhöhten Masse für Personen, die dem Opfer nicht durch familiäre Beziehungen verbunden sind. Das Zivilrecht behandelt langjährige Konkubinatsverhältnisse wie Eheverhältnisse, so dass sich diese Betrachtungsweise auch im vorliegenden Fall aufdrängt.