anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beziffert sich der Erbanspruch des Beschuldigten gegenüber dem Nachlass seiner Mutter auf ca. CHF 750‘000.00 (AS 1123). 4.1 Das Bundesgericht hat es bisher – soweit ersichtlich – offengelassen, ob der Kreis der Anspruchsberechtigten gemäss Art. 47 OR auch den Konkubinatspartner umfasst (1A.196/2000 E. 3 vom 7.12.2000). Das Bundesgericht stellt im genannten Entscheid jedoch fest, dass es den in Art. 47 OR verwendeten Begriff der Angehörigen nicht in einem rechtlichen Sinne versteht, sondern auf die tatsächliche Nähe und Intensität der Beziehungen zum Opfer abstellt.