_ verliere mit G.___ einen geliebten Bruder. 3. Bezüglich der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urteil S. 30 ff.). Es gelangt Art. 54 OR zur Anwendung, weil der Beschuldigte zur Tatzeit schuldunfähig war. Es handelt sich dabei um eine Kausalhaftung aus Billigkeit, welche sich zu Folge seiner guten finanziellen Verhältnisse, welche dank einer erheblichen Erbanwartschaft bestehen, rechtfertigt. Gemäss Aussagen von E.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beziffert sich der Erbanspruch des Beschuldigten gegenüber dem Nachlass seiner Mutter auf ca. CHF 750‘000.00 (AS 1123).