Zivilforderungen 1. Die von der Vorinstanz festgesetzten Genugtuungssummen sind von den Privatklägern nicht angefochten worden. 2. Die Privatklägerschaft stellte mit Eingabe vom 25.11.2014 (AS 886 ff.) die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholten Anträge, es sei der Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin C.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 70‘000.00, der Privatklägerin H.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20‘000.00, dem Privatkläger G.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 30‘000.00 sowie dem Privatkläger D.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15‘000.00, jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem 13. August 2013, zu bezahlen.