An dieser Stelle erübrigen sich deshalb weitergehende Ausführungen zu einer allfälligen Zwangsmedikation; einerseits ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Medikation freiwillig möglich ist, andererseits ist es problematisch, in den Erwägungen Feststellungen zu machen, die nicht angefochten werden können (ins Dispositiv könnten entsprechende Anordnungen angesichts der erwähnten Kompetenzordnung ohnehin nicht aufgenommen werden). Der Beschuldigte ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass eine sichernde Massnahme in Form einer Verwahrung zu prüfen wäre, sollte weder eine freiwillige Medikation noch eine Zwangsmedikation möglich sein. VI. Zivilforderungen 1.