Sollte dies nicht gelingen, obliegt es der Vollzugsbehörde zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation zu bejahen sind, da die Anordnung einer Zwangsmedikation während eines strafrechtlichen Massnahmenvollzugs gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Entscheid über den Vollzug von Massnahmen darstellt (Urteil 6B_1126/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1.3; zur Zwangsmedikation § 28 des kantonalen Gesetzes über den Justizvollzug, BGS 331.11). An dieser Stelle erübrigen sich deshalb weitergehende Ausführungen zu einer allfälligen Zwangsmedikation;