Die Vollzugsbehörde wird deshalb gehalten sein, den Beschuldigten in eine entsprechende forensisch-psychiatrische Klinik einzuweisen, damit dort versucht werden kann, den Beschuldigten zu einer freiwilligen Einnahme von Neuroleptika zu bewegen. Sollte dies nicht gelingen, obliegt es der Vollzugsbehörde zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation zu bejahen sind, da die Anordnung einer Zwangsmedikation während eines strafrechtlichen Massnahmenvollzugs gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Entscheid über den Vollzug von Massnahmen darstellt (Urteil 6B_1126/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1.3;