Vor Obergericht führte er dazu aus, man müsse den Beschuldigten zunächst in eine forensisch-psychiatrische Klinik einweisen und versuchen, ihn zu einer freiwilligen Einnahme zu motivieren. Die Vollzugsbehörde wird deshalb gehalten sein, den Beschuldigten in eine entsprechende forensisch-psychiatrische Klinik einzuweisen, damit dort versucht werden kann, den Beschuldigten zu einer freiwilligen Einnahme von Neuroleptika zu bewegen.