Zur Frage der Zwangsmedikation Das Ziel eines stationären Massnahmenvollzuges muss es sein, beim Beschuldigten die Legalprognose zu verbessern und diesem ein Leben in Freiheit ohne Delinquenz zu ermöglichen. Der Gutachter räumt einer stationären Massnahme aber nur dann Erfolgschancen ein, wenn sie mit einer neuroleptischen Medikation verbunden wird. Vor Obergericht führte er dazu aus, man müsse den Beschuldigten zunächst in eine forensisch-psychiatrische Klinik einweisen und versuchen, ihn zu einer freiwilligen Einnahme zu motivieren.