59 StGB als verhältnismässig. Die Frage, ob der Beschuldigte in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB unterzubringen ist, stellt eine Vollzugsfrage dar und ist entsprechend vom Straf- und Massnahmenvollzug zu entscheiden. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen im psychiatrischen Gutachten sowie anlässlich der Berufungsverhandlung erscheinen aber im Urteilszeitpunkt die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB als gegeben (vgl. BGE 142 IV 1 E. 2.5). Sollte eine derartige Massnahme scheitern, würde sich die Frage der Verwahrung stellen. 3. Zur Frage der Zwangsmedikation