Der Gutachter erachtet angesichts der Schwere des Störungsbildes und der Tat sowie dem erhöhten Rückfallrisiko einzig eine stationäre Massnahme als angemessen, wobei er als geeigneten Vollzugsort zumindest für eine Anfangsphase eine forensisch-psychiatrische Klinik bezeichnet. 2.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte zu Folge der bestehenden deliktsrelevanten psychischen Störung einer Behandlung bedarf, die einzig in einem stationären Rahmen in einer forensisch-psychiatrischen Klinik mit der erforderlichen Intensität durchgeführt werden kann. Aus diesem Grund erweist sich die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB als verhältnismässig.