Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nur ein gewichtiges Risiko der erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen die Anordnung einer stationären Massnahme zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche Vergehen darstellen und von relativ geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen für sich allein die Anordnung einer stationären Massnahme nicht (6P.37/2006, Erw. 3.1. und 3.3., vom 29.5.2006). 2.4.2 Der Gutachter erachtet angesichts der Schwere des Störungsbildes und der Tat sowie dem erhöhten Rückfallrisiko einzig eine stationäre Massnahme als angemessen, wobei er als geeigneten Vollzugsort zumindest für eine Anfangsphase eine forensisch-psychiatrische Klinik bezeichnet.