Dieser Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung durchgeführt werde (6B_263/2008 vom 10.10.2008). Der Gutachter stellte im psychiatrischen Gutachten keine Behandlungsprognose. Immerhin stellte er fest, dass in der Regel im Idealfall nach einer mehrjährigen stationären Behandlung mit schrittweiser Progression eine ambulante Betreuung mit antipsychotischer Medikation notwendig sei. Der Gutachter sieht den Eintritt von Fortschritten jedoch – ebenfalls «in der Regel» – nur als realistisch bei der Anordnung einer neuroleptischen Medikation.