2.3., vom 6.4.2006). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist auszugehen bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und bei chronischen und phasischen Geisteskrankheiten (BSK, N 13 zu Art. 59 StGB). Der Gutachter diagnostiziert beim Beschuldigten eine schwere psychische Krankheit (paranoide Schizophrenie) und stellt einen sehr engen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Tat fest. Die Störung besass somit eine deutliche Deliktsrelevanz. 2.3 Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme die Aussicht auf eine Verringerung der Rückfallgefahr.