und 12. Juni 2015 (AS 1104 ff.) entnommen werden kann, lehnte der Beschuldigte im Strafvollzug eine psychiatrische oder psychologische Behandlung bis anhin ebenso ab wie eine Behandlung mit Psychopharmaka. [...] bestätigt aber im Bericht vom 12. Juni 2015 die von F.___ gestellte Hauptdiagnose einer paranoiden Schizophrenie (AS 1107). Dem Führungsbericht vom 1. November 2016 kann entnommen werden, dass im Jahr 2016 eine einzige Konsultation beim Psychiater stattfand. Das Gutachten ist somit aktuell. 2.2 Schwere psychische Störung des Beschuldigten Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu dem bis am 31.12.2006 in Kraft gewesenen Art.