Auch dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht geschützt. Im vorliegenden Fall liegt ein 2 ½ jähriges Gutachten vor, welches einmal schriftlich und anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung mündlich ergänzt bzw. erläutert wurde. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschuldigten seit der Erstellung des Gutachtens verändert hätte. Wie den Berichten des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 20. Februar 2015 (AS 1045 ff.) und 12. Juni 2015 (AS 1104 ff.) entnommen werden kann, lehnte der Beschuldigte im Strafvollzug eine psychiatrische oder psychologische Behandlung bis anhin ebenso ab wie eine Behandlung mit Psychopharmaka.