Im Entscheid 6S.294/2004 vom 18.5.2001 schützte es die Vorinstanz, welche sich auf ein knapp sechsjähriges psychiatrisches Gutachten abstützte, nachdem diese keine Anhaltspunkte für eine veränderte Persönlichkeitsstruktur oder Entwicklung des Beschwerdeführers gefunden hatte. Im Entscheid 6S.87/2006 vom 6.6.2006 schob das kantonale Gericht einen unbedingten Strafvollzug zu Gunsten einer ambulanten Massnahme auf und stützte sich dabei auf ein gut sechsjähriges Gutachten, verfügte jedoch über neuere Arztberichte, welche dieses Gutachten bestätigten. Auch dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht geschützt.