BGE 128 IV 247f). Das Bundesgericht hat sich in jüngerer Zeit wiederholt mit der Erforderlichkeit der Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens auseinandergesetzt. Im Entscheid 6S.294/2004 vom 18.5.2001 schützte es die Vorinstanz, welche sich auf ein knapp sechsjähriges psychiatrisches Gutachten abstützte, nachdem diese keine Anhaltspunkte für eine veränderte Persönlichkeitsstruktur oder Entwicklung des Beschwerdeführers gefunden hatte.