2.1 Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens Ob eine psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht einem psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Ein solches Gutachten wurde von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben und am 24. Februar 2014 von F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, vorgelegt (AS 905 ff.). Das Gutachten wurde ergänzt am 30. Juni 2014 (AS 982 ff.), anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung nahm der Gutachter zudem mündlich Stellung. Das Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein.