es sei nur eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben, nicht aber eine gänzliche Aufhebung. Für diese Straftaten müsste deshalb eine Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) ausgesprochen werden. Es liegt aber keine Anklageschrift vor. Da es sich bei diesen Delikten um Nebenpunkte handelt, ist von einer Rückweisung abzusehen und das Verfahren diesbezüglich gestützt auf das Opportunitätsprinzip gemäss Art. 8 StPO einzustellen (Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 4). V. Anordnung einer stationären Massnahme (Art. 59 StGB) 1. Gemäss Art.