Es ist damit entsprechend dem psychiatrischen Gutachten davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vorsätzliche Tötung seines Bruders in einem Zustand der Schuldunfähigkeit beging, weil er nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Er ist deshalb hinsichtlich des Vorhalts der vorsätzlichen Tötung nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). 10. In Bezug auf den Vorhalt der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat der Gutachter an der obergerichtlichen Verhandlung ausgeführt, hier liege der Fall anders; es sei nur eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben, nicht aber eine gänzliche Aufhebung.