Das Gutachten enthält keinerlei Widersprüche und es liegen keine anderen ärztlichen Stellungnahmen vor, welche die Schlussfolgerungen des Gutachters in Frage stellen würden. Vielmehr ist die Diagnose von den Ärzten des forensischen Dienstes der Universität Bern bestätigt worden (AS 1107). Auf das psychiatrische Gutachten vom 24. Februar 2014 ist deshalb abzustellen, es kommt ihm bezüglich der vorsätzlichen Tötung voller Beweiswert zu. 9. Es ist damit entsprechend dem psychiatrischen Gutachten davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vorsätzliche Tötung seines Bruders in einem Zustand der Schuldunfähigkeit beging, weil er nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen.