Das sei ganz entscheidend für das Tathandeln gewesen. Die im Gutachten diskutierte und verneinte Diagnose einer anhaltend wahnhaften Störung verneine er immer noch. Er sei immer noch der Auffassung, der Beschuldigte habe die Tat in Schuldunfähigkeit begangen. Bezüglich der Rückfallgefahr sehe er eine Belastung im mittleren Bereich, mindestens im mittleren Bereich. Wenn der Beschuldigte unbehandelt entlassen würde, bestehe die Krankheit weiter, er würde im Leben scheitern, es gebe weitere Belastungsmomente, Stressfaktoren und es könnten andere einbezogen werden in das Erleben von ihm, z.B. Nachbarn, Familienmitglieder.