Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2014 zu einer Eingabe des Vertreters der Privatkläger bestätigte der Gutachter seine Ausführungen zur diagnostizierten Schizophrenie sowie zur festgestellten Schuldunfähigkeit (AS982 ff.). 7. Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht bestätigte der Gutachter die gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, die durch eine vielfältige Wahnsymptomatik geprägt sei, erneut. Der Beschuldigte sei ein relativ eindrückliches Beispiel für eine doppelte Buchführung. Einerseits funktioniere er gut, andererseits sei er krank. Das sei ganz entscheidend für das Tathandeln gewesen.