Das Gericht müsse deshalb prüfen, ob mit der Anordnung einer stationären Massnahme auch eine medikamentöse Zwangsbehandlung ausgesprochen werden könne. Bei einer mehrjährigen stationären Behandlung könne bei gutem Verlauf mit schrittweiser Progression eine lange, idealerweise lebenslange ambulante Betreuung mit antipsychotischer Medikation erreicht werden. 6. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2014 zu einer Eingabe des Vertreters der Privatkläger bestätigte der Gutachter seine Ausführungen zur diagnostizierten Schizophrenie sowie zur festgestellten Schuldunfähigkeit (AS982 ff.).