Der Gutachter bejaht angesichts der Schwere der psychischen Erkrankung die Indikation für eine stationäre Massnahme, wobei diese mindestens zu Beginn in einer forensisch-psychiatrischen Klinik zu vollziehen sei. Die Massnahme sei voraussichtlich aber nur erfolgreich, wenn der Beschuldigte neuroleptisch medikamentös behandelt werden könne. Das Gericht müsse deshalb prüfen, ob mit der Anordnung einer stationären Massnahme auch eine medikamentöse Zwangsbehandlung ausgesprochen werden könne.