Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Legalprognose und in Anwendung diverser Prognoseinstrumente (Dittmann Liste; HCR 20) kam der Gutachter zum Schluss, dass eine mindestens im mittleren Bereich liegende Belastung für erneut schwere Gewalttaten vorliege. Dies ergebe sich vor allem aus dem Umstand, dass die Tötungsbereitschaft auf das Wahngeschehen zurückzuführen sei und die Schizophrenie noch unbehandelt sei. 5. Der Gutachter bejaht angesichts der Schwere der psychischen Erkrankung die Indikation für eine stationäre Massnahme, wobei diese mindestens zu Beginn in einer forensisch-psychiatrischen Klinik zu vollziehen sei.