Der Beschuldigte habe eine von seinem Bruder ausgehende existentielle Bedrohung wahrgenommen. Er habe wahnhaft die Überzeugung gehabt, der Bruder arbeite mit einem Pädophilen-Ring zusammen, er töte Kinder und vergifte ihn. Zu diesem Wahnerleben hinzugekommen sei die Konfliktsituation um das Erbe des Hauses nach dem Tod der Eltern. Diese Belastungssituation habe den Wahn an Dynamik gewinnen lassen. Im Zeitpunkt des Tatgeschehens sei beim Beschuldigten die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Tat nicht gegeben gewesen. 4. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Legalprognose und in Anwendung diverser Prognoseinstrumente (Dittmann Liste;