Im Alltag und als Lohnempfänger sei der Beschuldigte in der Lage gewesen, noch einigermassen zu funktionieren, während sich auf einer anderen Ebene ein schweres Wahnerleben abgespielt habe, von dem er jedoch anderen kaum etwas offenbart habe. Der Gutachter führt zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus, dass dieser keine Krankheitseinsicht habe und das Vorliegen einer psychischen Störung verneine. Im Tatzeitpunkt habe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf dem Boden einer Schizophrenie ein massives Wahnerleben vorgelegen und dieses sei für sein Handeln bestimmend gewesen. Der Beschuldigte habe eine von seinem Bruder ausgehende existentielle Bedrohung wahrgenommen.