Der Gutachter diagnostizierte im Weiteren ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10:F12.25). Der Cannabiskonsum vor der Tat habe das Geschehen jedoch nicht in einem psychopathologischen Sinn beeinflusst, da die gemessene Konzentration in einem tiefen Bereich gelegen habe. 3. Der Gutachter zeichnet im Zusammenhang mit der Frage der Schuldfähigkeit das Bild einer doppelten Buchführung: Im Alltag und als Lohnempfänger sei der Beschuldigte in der Lage gewesen, noch einigermassen zu funktionieren, während sich auf einer anderen Ebene ein schweres Wahnerleben abgespielt habe, von dem er jedoch anderen kaum etwas offenbart habe.